Die Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich aus dem §238 Abs.1 HGB. Hierbei ist zu beachten, dass die in den Büchern gemachten Eintragungen und Aufzeichnung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Aus dem §239 Abs.2 HGB ergibt sich, dass die Eintragungen und Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden müssen.
Um diesen Verpflichtungen in einer stetig komplexeren Welt, in welcher die handels- und steuerrechtlichen Anforderungen als auch die personellen Herausforderungen von Jahr zu Jahr zunehmen, nachkommen zu können, möchten wir Ihnen als Partner folgende Buchhaltungsleistungen anbieten:
- Datenerfassung nach Belegen
- Erfassung von Geschäftsvorfällen durch
- Grundaufzeichnungen
- Eingangs- Ausgangsbelege
- Kassenbuch
- Bankauszüge